AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der HOTELWERKSTATT.NET GmbH

 

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Ein- und Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von §24 AGBG.
  2. Für alle unsere – auch künftigen – Bestellungen und Vertragsabschlüsse sind ausschließlich die nachfolgenden Ein- und Verkaufsbedingungen maßgebend. Durch Abgabe eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der Lieferant diesen allgemeinen Ein- und Verkaufsbedingungen, sofern wir ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage, einer Bestellung oder zu Beginn einer laufenden Geschäftsbeziehung bekannt gemacht haben. Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartnern oder diesen allgemeinen Ein- und Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Jede Änderung der Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Ein- und Verkaufsbedingungen mit der Annahme, spätestens mit der Ausführung des Auftrages an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Lieferanten.
  3. Alle sonstigen Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Ein- und Verkaufsbedingungen gelten, wie vereinbart, auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
  5. Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Geltung der UN-Charta wird ausgeschlossen.
  6. Der Lieferant willigt in die geschäftsnotwendige Verarbeitung seiner Daten ein. Vorstehendes gilt als Benachrichtigung gem. § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

 

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

  1. Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns unser Eigentums und unser Urheberrecht vor.
  3. Angebote des Lieferanten sind für uns unverbindlich und kostenlos. Nur durch uns schriftlich erteilte Aufträge sind rechtsverbindlich.
  4. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  5. Bestellungen sind vom Lieferanten durch Unterzeichnung unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wir behalten uns vor, die Bestellung zurückzuziehen, wenn die Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen hier eingeht.
  6. Der Lieferant hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich schriftlich darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen im Bezug auf die angebotene Menge. Anderenfalls verwirkt er einen Mehrvergütungsanspruch.
  7. Der Lieferant ist an das Angebot drei Monate gebunden. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maße oder Gewicht der gelieferten Waren, so sind die durch unsere Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor.

 

§ 3 Preise -Zahlungsbedingungen – Rechnungsstellung

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, wird der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu erheben bis zur Höhe von 90% zuzüglich MwSt. des durch Lieferschein/ Aufmaß nachzuweisenden Leistungsumfangs. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Rückstand, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu erheben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unstreitig oder von uns anerkannt sind. Der Besteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  6. Der in unseren Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und versteht sich einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferungen „frei Haus“, also freie Warenannahme der HOTELWERKSTATT.NET GmbH oder ausdrücklich vereinbarter sonstiger Verwendungsstelle, einschließlich Verpackung, Versicherung etc. ein. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Änderungen aufgrund nachträglich eingetretener Erhöhungen irgendwelcher Kosten, Steuern und anderem sind ausgeschlossen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er uns spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widersprechen wir nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen, so gilt dieser Preis als von uns genehmigt. Ist ein Preis ab Werk oder ab Lager vereinbart, übernimmt der Auftraggeber nur die günstigsten Frachtkosten.
  7. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort angewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich. Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen im Bezug auf den Rechnungsinhalt gesondert einzureichen.
  8. Wir bezahlen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder nach Ablauf von 40 Tagen netto, gerechnet ab dem Tage der Lieferung und Rechnungserhalt.
  9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
  10. Der Lieferant darf seine Forderung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder von Dritten einziehen lassen. Eine Teilabtretung durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.

 

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Geraten wir aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, in Lieferverzug, so ist die Haltung auf Schadensersatz für den Fall der einfachen Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
  3. Ist Lieferverzug eingetreten und hat uns der Besteller eine Nachfrist von 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung gesetzt, so ist er nach fruchtlosem Fristablaut dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nur zu, falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
  4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
  5. Jeder Auftrag ist sofort mit der Angabe der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der Bestellung beim Lieferanten. Der Lieferant gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne das es der Mahnung bedarf. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine oder Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei der von uns bezeichneten Entladestelle, bzw. Warenannahme.
  6. Die vereinbarte Lieferzeit ist unbedingt einzuhalten. Insbesondere ist auch der Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung ausgeschlossen.
  7. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, als pauschalierten Verzugsschaden einen Aufschlag in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro angefangener Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 %; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Verzug des Lieferanten können wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist die noch nicht erbrachte Lieferung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen.
  8. Kann der Lieferant auch infolge höherer Gewalt einen Liefertermin nicht einhalten, so hat er uns hiervon unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis des Hinderungsgrundes zu unterrichten. In diesem Falle sind wir berechtigt, entweder die Abnahmefrist hinauszuschieben, oder wenn unser Interesse an der Lieferung wesentlich gemindert wird, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferant kann hieraus keinerlei Ansprüche herleiten. Insbesondere ist der Lieferant nicht berechtigt, in Fällen höherer Gewalt und ähnlichem nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurückzutreten oder Preiserhöhungen vorzunehmen.
  9. Falls von uns Erstmuster verlangt werden, darf der Lieferant mit der Serienfertigung erst nach schriftlichem Gutbefund des Musters und Freigabe der Serie beginnen.
  10. Wir können nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung im Rahmen der technischen Leistungsfähigkeit des Lieferanten verlangen. Technische Änderungen und deren Auswirkungen auf Preise, Liefer- zeit oder sonstige Konditionen bedürfen der Schriftform gem. § 2 dieser allgemeinen Ein- und Verkaufsbedingungen.
  11. Im Fall von dringenden betrieblichen Belangen unseres Betriebes, z. B. in Folge höherer Gewalt, Brand, Überschwemmung, der Absetzung eines Produktes etc. sind wir berechtigt gegen eine Abstandszahlung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises der noch nicht gelieferten Waren aus der jeweiligen Bestellung vom Vertrage ohne weitere Kosten zurückzutreten.

 

§ 5 Versand und Gefahrenübergang

  1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk’ vereinbart.
  2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferungen durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
  3. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme zerstört oder beschädigt aufgrund eines Umstandes, den wir nicht zu vertreten haben, so haben wir Anspruch auf Zahlung der Vergütung im Umfang der von uns erbrachten Leistungen unter Zugrundelegung der Vertragspreise.
  4. Anlieferung erfolgt mit LKW auf befahrbarer vom Besteller bezeichneter Baustelle bis Laderampe. Bei Nichtvorhandensein einer Laderampe trägt der Besteller die Mehrkosten des dadurch entstandenen zusätzlichen Transportes. Solange die vom Besteller bezeichnete Baustelle nicht mit LKW befahrbar ist, ist der Lieferer zur Leistung nicht verpflichtet.
  5. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, an die auf der Bestellung von uns angegebene Versandadresse/Verwendungsstelle frei zu erfolgen.
  6. Die Gefahr geht nicht vor Zugang der Waren auf uns über. Der Lieferant haftet für alle Schäden, Standgelder usw.
  7. Der Lieferant ist verpflichtet jeder Sendung einen Lieferschein beizulegen und auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so hat er für die dadurch entstandenen Verzögerungen einzustehen.
  8. Teillieferungen sind nur aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zulässig; andernfalls können wir die Abnahme verweigern. In jedem Fall sind Teillieferungen nicht als selbständige Geschäfte anzusehen und schriftlich zu kennzeichnen.
  9. Die Transportversicherung übernimmt der Lieferant.

 

§ 6 Mängelhaftung und Qualität 

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Der Umfang unserer Gewährleistung bemisst sich ausschließlich nach VOB, Teil B, § 13, Ziffer 1-6.
  3. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie etwa Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zutragen, soweit sich diese nicht dadurch ergeben, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurden; maximal tragen wir die Kosten bis zur Höhe des Kaufpreises.
  4. Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, erst dann ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, sind ausgeschlossen; wir haften also nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften insbesondere auch nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Schadenersatzansprüche, auch Ansprüche auf Ersatz von Frachtauslagen, Arbeitslöhnen und Preisdifferenzen bei Deckungskäufen für Folge- und Nebenschäden jeglicher Art sind ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit es sich um reine Lieferungen handelt, für bauliche Leistungen 2 Jahre gerechnet ab Gefahrübergang; diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  7. Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Leistungen – soweit auf den konkreten Liefergegenstand anwendbar –, insbesondere im Hinblick auf Materialauswahl, Verarbeitung und Funktionsweise, dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden und Berufsgenossenschaften entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von den Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Haftung des Lieferanten für Mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  8. Wir werden dem Lieferanten offene Mängel der Lieferung anzeigen, sobald derartige Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsverlaufes festgestellt werden können. Zu einer Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet. Eine von uns vorgenommene Eingangskontrolle entlastet den Lieferanten nicht. In allen Fällen, in denen mit dem Lieferanten eine Fehlerquote vereinbart ist und diese überschritten wird, sind wir berechtigt, die gesamte Sendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzugeben. Liegt eine gesonderte Vereinbarung über eine Fehlerquote nicht vor, sind wir zur Rückgabe berechtigt, wenn die Fehlerquote einer Sendung 5 % der jeweiligen Sendungsmenge überschreitet.
  9. Die gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln stehen uns ungekürzt zu. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form von Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Lieferant hat die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  10. Das Recht auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt uns ausdrücklich vorbehalten, insbesondere hat uns der Lieferant jegliche Schäden zu ersetzen, auch Folgeschäden, die aus dem Vorhandensein eines Mangels entstehen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder ansonsten eine besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  11. Für den Fall, dass wir von einem Kunden oder einem sonstigen Dritten wegen eines Produktschadens – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Lieferant, uns von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als der Lieferant für den Mangel verantwortlich ist.
  12. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster und Marken frei von Rechten Dritter aller Art sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich rechtlicher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dies nicht ausdrücklich erklärt ist. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere sie versichert zu halten.
  3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im üblichen Geschäftsgang weiter
    zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages inklusive der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung berechtigt. Unser Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir die Offenlegung sämtlicher Forderungen und Schuldner verlangen, inklusive Rechnungsunterlagen.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  6. Wird die Kaufsache mit fremden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermi- schung, Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt es vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; er verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als dass der Wert unserer Sicherungen die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.
  8. An den vom Lieferanten angelieferten Waren erhalten wir sofortiges uneingeschränktes Eigentum nach deren Übergabe mit der Abnahme. Das gleiche gilt für die vom Lieferanten mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.
  9. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  10. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  11. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu sichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungen oder Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

 

§ 8 Geheimhaltung und Datenschutz 

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, uns gegenüber sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen, Aufzeichnungen, Zeichnungen, Skizzen, Pflichtenheft, Daten, etc. geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen uns insbesondere nicht zu eigenen Wettbewerbszwecken zu verwenden, es sei denn, wir erteilen hierzu ausdrücklich schriftlich unsere Zustimmung.
  2. Wir behalten uns das geistige Eigentum (Copywrite) an überlassenen Zeichnungen, Spezifikationen, Dokumenten, Modellen, ect. vor. Kopien dürfen nur insoweit gefertigt werden, als dies zur Herstellung der von uns in Auftrag gegebenen Waren unerlässlich ist. Der Lieferant verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen, die erhaltenden Unterlagen wieder herauszugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten. Der Lieferant hat kein Zurückbehaltungsrecht.
  3. Der Lieferant hat zur Kenntnis genommen, dass wir im Falle von Verletzungen der Geheimhaltungsverpflichtung berechtigt sind, Schadensersatz zu verlangen und wir uns strafrechtliche Maßnahmen vorbehalten.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Salvatorische Klausel 

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftsstand Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  2. Sofern sich aus unserer Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz unserer Gesellschaft für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so auch für unsere Zahlungen.
  3. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. Andere zulässige allgemeine oder besondere Gerichtsstände stehen uns ebenfalls offen.
  4. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen ist die Anwendung der Hager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze für den internationalen Kauf und des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 betreffend Verträge über den internationalen Verkauf beweglicher Sachen.
  5. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich der deutsche Wortlaut dieser Allgemeinen Ein-und Verkaufsbedingungen bindend.
  6. Diese Vertragsbedingungen bleiben auch dann gültig, wenn einzelne Klauseln sich als ungültig erweisen sollten. Die ungültige Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen ist dann so zu ergänzen oder umzudeuten, dass der mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages mit Rücksicht auf zwingendes ausländisches Recht unwirksam sein, wird der Lieferant auf Verlangen diejenigen Vertragsergänzungen mit uns vereinbaren und diejenigen Erklärungen Dritter oder Behörden gegenüber abgeben, durch die die Wirksamkeit der betroffenen Regelung und, wenn dies nicht möglich ist, ihr wirtschaftlicher Gehalt auch nach dem ausländischen Recht gewährleistet bleibt. 

© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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